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Vollgutachten nach § 21 und Einzelabnahmen

nach § 19 (2) StVZO

GTÜ - Amtliche Dienstleistungen - Änderungsabnahme

Prüfstützpunkt

Prüfstützpunkt - GTÜ - Amtliche Dienstleistungen

Vollgutachten nach § 21 und Einzelabnahmen nach § 19 (2) StVZO

Die Verordnung zur Öffnung des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 22.03.2019 in Kraft getreten. Somit erhalten Sie jetzt auch Gutachten für Einzelbetriebserlaubnisse für Fahrzeuge, die bereits einmal zugelassen waren (alle Fahrzeugklassen) und Neufahrzeuge der Fahrzeugarten L, T,C,R,S (Krafträder, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge) von den Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes der GTÜ.

Nötig ist ein Gutachten nach § 21 StVZO beispielsweise in folgenden Fällen:

Zur Zulassung von bereits im Verkehr befindlichen Importfahrzeugen von außerhalb der EU, wie beispielsweise aus den USA

Zur Zulassung älterer Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung

Bei Fahrzeugänderungen beispielsweise durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an bestimmten Fahrzeugen nicht genehmigt sind (§ 19 (2) i.v.m. § 21 StVZO – sogenannte „Einzelabnahmen“)

Zur Wiederzulassung von Fahrzeugen, die ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt waren

HAUPT­UNTER­SUCHUNG (HU)

NACH §29 STVZO INKL. „UMA“ (AU)

ÄNDERUNGS­ABNAHME

NACH §19(3) STVZO

Hier finden Sie uns:

Büro Bonn:

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Öffnungszeiten

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oder nach Vereinbarung

Ruppichteroth:
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Leistungen

  • 24h-Service
  • Begutachtung vor Ort
  • bei Unschuld keine Kosten
  • Bewertungsgutachten
  • Oldtimergutachten
  • Restaurationsbegleitung